Mindest·sicherung

Sie haben nicht genug Geld für Wohnen oder Essen? 
Dann hilft Ihnen die Mindest·sicherung.

Was bedeutet Mindest·sicherung

Manche Menschen verdienen selbst nicht genug Geld zum Leben.
Zum Beispiel fehlt diesen Menschen oft Geld für Essen und Wohnen.
In Österreich bekommen diese Menschen zusätzlich etwas Geld vom Staat.
Dieses Geld nennt man Mindest·sicherung.
Durch die Mindest·sicherung sind diese Menschen auch kranken·versichert.  

Wer bekommt eine Mindest·sicherung

Der Staat zahlt die Mindest·sicherung vor allem an arme Menschen.

Diese Menschen haben zu wenig Geld für:

  • Essen
  • Wohnen
  • Kleidung
  • Kranken·versicherung

Deswegen unterstützt der Staat diese Menschen.

Sie möchten eine Mindest·sicherung beantragen?

Dann müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie müssen ein österreichischer Staats·bürger sein
    oder:
  • Sie müssen einem österreichischen Staats·bürger gleichgestellt sein.
    Zum Beispiel:
    Sie kommen aus einem anderen Land der Europäischen Union.
    Und: Sie haben das Recht zum dauernden Aufenthalt in Österreich.

Wo erhalten Sie Infos zur Mindest·sicherung?

Die Stadt Innsbruck hat eigene Berater für die Mindest·sicherung.
Diese Berater finden Sie im Service-Center der Stadt Innsbruck.


Die Berater vom Service-Center 

  • informieren Sie über die Mindest·sicherung
  • beraten und helfen beim Antrag für die Mindest·sicherung

 

Im Service-Center können Sie auch Ihren Antrag abgeben.
Das Service-Center der Stadt Innsbruck finden Sie unter "Kontakt".
Unter "Kontakt" finden Sie auch die Öffnungszeiten.

Was müssen Sie für Ihren Antrag mitbringen?

  • einen Lichtbildausweis
    Ein Lichtbildausweis ist ein Ausweis mit einem Foto.
    Zum Beispiel:
    • ein Pass
    • ein Personalausweis
    • ein Führerschein
  • Unterlagen über Ihr Einkommen
    Mit diesen Unterlagen informieren Sie uns über Ihr gesamtes Einkommen.
    Zum Beispiel brauchen wir Ihren Lohnzettel.
    Oder: eine Bestätigung vom AMS
    Und: Bestätigungen über:
    • Kinderbetreuungsgeld
    • Unterhalt
    • Pension
    • Mietzinsbeihilfe
    • Wohnbeihilfe
  • Unterlagen über das Einkommen anderer Personen in der gleichen Wohnung
    Leben Sie zusammen mit anderen Personen in der gleichen Wohnung?
    Dann brauchen wir auch von diesen Personen Unterlagen über Ihr Einkommen.
    Mit anderen Personen meinen wir:
    • Ehepartner
    • Lebenspartner
    • Kinder
  • einen Mietvertrag
    Sie haben eine Wohnung gemietet?
    Dann haben Sie beim Einzug in diese Wohnung einen Mietvertrag unterschrieben.
    Diesen Mietvertrag bringen Sie für Ihren Antrag mit:
    • bei Erstanträgen
      Das heißt: Wenn Sie den Antrag auf Mindest·sicherung zum ersten Mal stellen.
    • bei Änderungen in Ihrem Mietverhältnis
      Zum Beispiel: Sie müssen jetzt mehr Miete zahlen.
  • eine Mietvorschreibung
    In der Mietvorschreibung steht ganz genau:
    So hoch sind die Mietkosten für Ihre Wohnung.
    So hoch sind die Betriebskosten für Ihre Wohnung.
  • Ihre Konto·daten
    Wir überweisen das Geld für die Mindest·sicherung auf Ihr Bankkonto.
    Dafür brauchen wir Ihre Konto·daten.
  • Kontoauszüge von den letzten 3 Monaten
    Die Kontoauszüge erhalten Sie bei Ihrer Bank.
    Es müssen alle Seiten vorhanden sein.
  • Besondere Unterlagen wie zum Beispiel:
    • Scheidungspapiere
    • Bestätigungen über Ihr Vermögen
    • den Zulassungsschein für Ihr Auto
  • manchmal eine Anmelde·bescheinigung
    Sie kommen aus einem anderen Land der Europäischen Union?
    Dann brauchen wir für den Antrag auf Mindest·sicherung Ihre Anmelde·bescheinigung.

Sie haben schwierigere Fragen? 

Manchmal gibt es schwierige Fragen zur Mindest·sicherung.
Oder Sie brauchen bei Ihrem ersten Antrag vielleicht etwas mehr Unterstützung.
Dafür gibt es im Service-Center einen eigenen Bereich.
Dieser Bereich heißt Back-Office.
Hier helfen Ihnen eigene Berater weiter.  

Kontakt

Öffnungszeiten

Parteienverkehr:
Service-Center:
Montag bis Donnerstag:
7.30-12.30 Uhr
Freitag:
7.30 Uhr-12.00 Uhr

Back-Office:
Montag bis Freitag:
8.00-12.00 Uhr und nach Termin·vereinbarung

Telefonische Auskunft:
Montag bis Donnerstag:
7.30-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr

Freitag:
7.30-12.00 Uhr